Bauordnungsrecht und vorbeugender Brandschutz

Brandschutztechnische Anforderungen an Baustoffe und Bauteile eines Gebäudes sind in den Landesbauordnungen enthalten, ergänzt durch eine Reihe zusätzlicher Sonderbauordnungen, Verwaltungsvorschriften und Normen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einer maximalen Höhe bis zu 7 Meter erfüllen normalentflammbare Wärmedämmstoffe die Anforderungen der Landesbauordnungen. Bei Sonderbauten oder Hochhäusern der Gebäudeklasse 4 und 5 werden höhere Anforderungen gestellt.

Zum vorbeugenden Brandschutz zählen Maßnahmen, die in erster Linie die Entstehung und Ausbreitung von Bränden verhindern sollen. Die Ausbreitung von Flammen und Rauch muss so begrenzt werden, dass Flucht und Rettung von Menschen und Tieren möglich sind und wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können. Für größere Gebäude werden umfassende Brandschutzkonzepte erarbeitet.

Brandschutz und Dämmstoffe

Die Anordnung und das Zusammenwirken der verwendeten Baustoffe bestimmen die Brandschutzeigenschaften des Bauteils. Eine isolierte Betrachtung der brandschutztechnischen Klassifizierung einzelner Bauteilschichten lässt nur einen sehr begrenzten Rückschluss auf das Brand- und Tragverhalten des gesamten Bauteils zu. Deshalb sind Bauteile als „System“ zu beurteilen.

Dämmstoffe und Gefahren durch Brände

Die meisten Brände entstehen im Gebäudeinnern. Breitet sich der Brand weiter aus, entsteht an der Decke eine Heißgasschicht. Ohne das Eingreifen der Feuerwehr kann es zum Vollbrand kommen. Wenn Fenster bersten oder die Bauteile nicht ausreichend feuerwiderstandsfähig sind, fängt auch die Gebäudehülle an zu brennen.

Die Dämmung ist in den meisten Fällen an der Außenseite des Gebäudes aufgebracht. Häufig brennen Außenbauteile erst, wenn im Inneren des Gebäudes kein sicherer Aufenthalt für die Bewohner mehr möglich ist. Kritische Temperaturen und Rauchgaskonzentrationen sind erreicht, lange bevor Dämmstoffe anfangen zu brennen.

Klassifizierung von Dämmstoffen

Dämmstoffe, die europäisch genormt sind, werden nach DIN EN 13501-1 klassifiziert. Ihr Brandverhalten wird anhand der bauaufsichtlichen Benennungen leichtentflammbar, normalentflammbar, schwerentflammbar und nichtbrennbar bewertet.

Die Klassifizierung der Dämmstoffe wird von unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsstellen anhand der Ergebnisse von genormten Brandprüfungen vorgenommen. In den Technischen Baubestimmungen der Bundesländer werden die deutschen und europäischen Brandklassen den bauaufsichtlichen Benennungen zugeordnet.

Europäische und deutsche Brandklassen
Klassifizierung nach EN 13501-1 (europäisch) oder DIN 4102 (deutsch)

 

Bezeichnung in deutschen Bauordnungen und Vorschriften

Klassifizierung nach EN 13501

Klassifizierung nach DIN 4102 (für nicht harmonisierte Dämmstoffe)

NichtbrennbarA1 oder A2A1 oder A2
SchwerentflammbarB oder CB1
NormalentflammbarD oder EB2
LeichtentflammbarF oder NPDB3

Relevante Brandklasse für das Dämmprodukt

Die bauaufsichtlich relevante Brandklasse für das Dämmprodukt wird in der Leistungserklärung und mit der CE-Kennzeichnung des Wärmedämmstoffs angegeben. In Deutschland gilt die Klassifizierung des Produkts im Lieferzustand (DIN EN 15715, Abschnitt 5). Die Brandklassifizierung für Systemaufbauten gilt nur für den geprüften Aufbau unter den im Klassifizierungsbericht angegebenen Einbaubedingungen. Die Klassifizierungen für genormte Baugruppen als Beispiele für Endanwendungen nach DIN EN 15715 Abschnitt 6 sind in Deutschland bauaufsichtlich nicht relevant.

Brandschutzeigenschaften von PU-Dämmstoffen

PU-Dämmstoffe werden gemäß DIN EN 13501-1 in die europäischen Brandklassen B und C (schwerentflammbar) oder D und E (normalentflammbar) eingestuft.

PU-Hartschaum schmilzt nicht

Da PU-Hartschaum aufgrund seiner dreidimensional vernetzten („duroplastischen“) Molekülstruktur nicht schmilzt, tropft er im Brandfall weder „brennend“ noch „nicht brennend“ ab. PU-Dämmstoffe zeichnen sich durch eine sehr hohe Temperaturbeständigkeit aus. Bauteile, die mit PU-Hartschaum gedämmt sind, halten dem Brand lange Zeit stand. Die PU-Dämmschicht karbonisiert an der Oberfläche, wodurch die dem Feuer abgewandte Bauteilseite vor starker Wärmeeinwirkung geschützt wird. Der Brand wird innerhalb von Hohlräumen, die mit PU gedämmt sind, nicht weitergeleitet.

PU-Hartschaum glimmt nicht

Das Nachglimmen von Dämmstoffen kann auch nach dem Erlöschen des Feuers im Gebäude zur unbemerkten Brandausbreitung führen. Diese Gefahr von Glimmbränden besteht bei PU-Dämmstoffen nicht. Ein bauaufsichtlicher Nachweis über das Glimmverhalten ist daher bei PU-Hartschaum nicht erforderlich.

Brandverhalten von Bauteilen

Bauteile wie Dächer oder Fassaden sind unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten als System zu verstehen. Der Nachweis, ob und wie ein Bauteil die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt, erfolgt über genormte Versuchsanordnungen. Die Dämmung wird dabei berücksichtigt.

Dächer

Harte Bedachung – Schutz vor äußerer Brandeinwirkung

Bedachungen müssen ausreichend lange einer Brandeinwirkung von außen widerstehen und eine Brandübertragung in das Gebäudeinnere verhindern. Diese Anforderung bezieht sich auf den gesamten Dachaufbau. Aufbauten mit normalentflammbaren PU-Dämmstoffen erfüllen in Verbindung mit den meisten Abdichtungsbahnen oder Deckungen diese Anforderungen und dürfen nach den Landesbauordnungen verwendet werden.

Feuerwiderstand – Schutz vor übergreifenden Raumbrand auf andere Gebäude

In bestimmten Fällen müssen Dächer feuerbeständig sein, damit ein Brand im Inneren des Gebäudes nicht auf angrenzende, höhere Gebäude oder Gebäudeteile übergreifen kann.

Feuerhemmende REI 30 Dächer in Holzbauweise
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis P-MPA-E-04-025 für Dachkonstruktionen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 und der Klassifizierungsbericht Nr. 316052507-A nach DIN EN 13501-2 gelten für fast alle Dachaufbauten mit PU-Dämmung.

Dachkonstruktionen nach DIN 18234
DIN 18234-2 listet feuerbeständige Dachaufbauten mit oberseitiger, normalentflammbarer PU-Dämmung, die die brandschutztechnischen Anforderungen ohne weitere Prüfung erfüllen. Durchbrüche in der Dachfläche sind gesondert zu betrachten.

Harte Bedachung – Schutz vor äußerer Brandeinwirkung
Feuerwiderstand – Schutz vor übergreifenden Raumbrand auf andere Gebäude

Fassaden

Brandschutzanforderungen für Fassaden von Wohngebäuden

In Wohngebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen (Gebäudeklassen 1 bis 3) bestehen keine erhöhten Anforderungen an das Brandverhalten von Wärmedämmungen. Normalentflammbare PU-Dämmstoffe können ohne Einschränkungen verwendet werden. Bei Gebäuden der Klasse 4 und 5 sind für die Fassadenkonstruktion einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion besondere Anforderungen an den Brandschutz zu beachten.

PU-Brandriegel bei Polystyrol-Fassaden

Um den geforderten Brandschutz einzuhalten, müssen bei Polystyrol-Fassaden sowohl in der Fassadenfläche als auch in der Sockelzone zusätzlich Brandriegel eingebaut werden. In der Sockelzone werden generell mineralische Brandriegel verwendet. Für die Fassadenfläche eignet sich insbesondere wegen seiner sehr guten Dämmleistung und einfachen Verarbeitung Brandriegel aus speziellem PU-Blockschaum. Er ist bauaufsichtlich zugelassen und passt bauphysikalisch mit seinem Diffusions- und Dämmverhalten optimal zum Wärmedämm-Verbundsystem aus EPS (expandiertes Polystyrol). Der Einbau und die Anordnung der Brandriegel erfolgt in Abstimmung mit dem Lieferanten des EPS-Systems.

Brandschutzanforderungen für Fassaden von Wohngebäuden
PU-Brandriegel bei Polystyrol-Fassaden

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